Den vermutlich größten medialen Aufschrei der Steuerreform verursachte die Bekanntgabe der neuen verpflichteten Registrierkasse ab einem Jahresumsatz von € 15.000 (statt bisher € 150.000) beginnend mit 2016. Zusätzlich wurden die technischen Anforderungen massiv verschärft, um die nachträgliche Manipulation einzuschränken. Verschiedene Inkrafttretungszeitpunkte tragen zusätzlich zur Komplexität bei.

WER?

Jeder Betrieb, der mehr als € 15.000 an Gesamtumsatz und mehr als € 7.500 an Barumsätzen erzielt.

Die Regelung gilt nicht nur für Handels- und Gastronomiebetriebe, sondern u.a. auch für Dienstleister wie bspw. Ärzte, Notare und Rechtsanwälte.

AUSNAHMEN?

Nur mehr eingeschränkt, die „Kalte Hand Regelung“ betrifft z.B. Maronibrater, Christbaumverkäufer, Schirmbars und Verkaufsbuden, die bis € 30.000 Jahresumsatz erwirtschaften und auf öffentlichen Straßen oder Plätzen (ohne feste Umschließung) tätig sind. Auch Onlineshops sind aufgrund fehlender Barumsätze nicht betroffen. Bei vor dem 01.01.2016 in Betrieb genommenen Automaten gibt es eine Übergangsfrist bis Ende 2026, Automaten mit geringen Umsätzen (Einzelumsatz < € 20) sind vollkommen ausgenommen.

AB WANN?

Drei Monate Puffer, nachdem die Umsatzgrenze überschritten wurde, frühestens ab 01.05.2016. Beispiel: Überschreiten der € 15.000 Umsatz im Oktober 2016, ab 01.02.2017 Registrierkassenpflicht.

WIE?

Alle Barumsätze müssen ab Eintritt der Registrierkassenpflicht einzeln und mittels einer elektronischen Registrierkasse oder eines elektronischen Kassensystems erfasst werden. Gleichzeitig muss ein Beleg mit gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalten ausgestellt und dem Kunden (unaufgefordert!) ausgehändigt werden.

PROBLEMATIK

Da noch nicht alle Gesetze beschlossen wurden und auch die Verordnungen noch nicht erlassen wurden ist noch vieles unklar. Wir empfehlen, die Infoseite des BMF (Link) in regelmäßigen Abständen zu besuchen, auch die Seite der Wirtschaftskammer (Link) bietet wichtige Anhaltspunkte.

SANKTIONEN

Die Folgen bei Nichteinhaltung können äußerst schmerzhaft sein: Angefangen bei einer Strafe bis zu € 5.000, über die möglicherweise weitaus schwerwiegendere Schätzungsbefugnis aufgrund nicht ordnungsgemäßer Führung der Bücher und (Grund-)Aufzeichnungen bis hin zu Strafen von € 25.000 bei manipulierter Registrierkasse.

NEWS / UPDATES

RKSV bis spätestens 31.03.2017
Die Registrierkassensicherheitsverordnung, die mit 1. April 2017 in Kraft tritt, bedeutet leider einmal mehr das Überwinden von technischen Hürden für jedes registrierkassenpflichtige Unternehmen. Durch diese Verordnung soll die Manipulation von Registrierkassen nahezu unmöglich gemacht werden, da jeder Beleg einen QR-Code (steht für Quick Response) enthalten muss, der eine chronologische Verkettung der vorherigen Umsätze bewirkt. Jede Registrierkasse muss außerdem mit einer individuellen elektronischen Signatur beim Finanzamt registriert werden, die technische Umsetzung ist bei vielen Kassenfirmen noch immer unklar. Bleiben Sie bitte diesbezüglich im eigenen Interesse am Ball und warten Sie auf Informationen seitens der Hersteller. Ein größerer (einmaliger?) administrativer Aufwand im ersten Quartal 2017 wird leider zu erwarten sein.