Die Ausnahme bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen im Familienverband (Bemessungsgrundlage bisher: 3-facher Einheitswert) fällt mit 01.01.2016. Ab diesem Zeitpunkt wird bei unentgeltlichen Übertragungen stets der Grundstückswert (Verkehrswert) als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer (GrESt) herangezogen.
Außerdem kommt es zu einer Vereinheitlichung der GrESt-Höhe. Der Wert bis € 250.000 wird mit 0,5 % besteuert, für die nächsten € 150.000 werden 2 % berechnet, darüber hinaus 3,5 %.