Auch heuer gibt es wieder einige Informationen, die zum Jahreswechsel 2014 / 2015 interessant sind.


GEWINNFREIBETRAG

Wie bereits in den letzten Jahren steht der Gewinnfreibetrag allen natürlichen Personen unabhängig der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13 % des Gewinnes. Der Grundfreibetrag für Gewinne bis € 30.000 steht jeder natürlichen Person automatisch zu, für darüberhinausgehende Gewinne sind begünstigte Investitionen erforderlich (darunter fallen z.B. neue, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter), die mindestens vier Jahre im Betrieb behalten werden müssen. Abweichend vom Vorjahr können anstatt der bisher zulässigen Vielzahl  „mündelsicherer“ Wertpapiere ausschließlich Wohnbauanleihen als unkörperliche Investitionen herangezogen werden. Ihr Bankinstitut wird Sie hier gerne beraten.
Beachten Sie bitte unbedingt, dass die jeweilige Investition noch im heurigen Jahr getätigt werden muss, um steuerlich wirksam zu werden.


VORGEZOGENE INVESTITIONEN

Für Investitionen bis zum Jahresende kann noch heuer eine Halbjahres-Abschreibung geltend gemacht werden, die den steuerpflichtigen Gewinn mindert. Geringwertige Wirtschaftsgütern (d.h. bis € 400 netto) können sofort als Aufwand angesetzt werden. Auch laufende Kosten, die im nächsten Jahr fällig werden, können noch im Dezember steuerwirksam vorausgezahlt werden.

Gleichzeitig können Betriebseinnahmen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern erst im nächsten Jahr vereinnahmt werden, um heuer eine geringere Steuerbelastung zu haben.


SOZIALVERSICHERUNG

Falls Sie sich als „neuer Selbständiger“ wegen Unterschreiten der Versicherungsgrenzen (€ 4.743 Gewinn bei anderer Nebentätigkeit, € 6.453 Gewinn, wenn alleinige Tätigkeit) von der Sozialversicherungspflicht befreien ließen, und diese Grenzen im Jahr 2014 überschreiten werden, dann empfehlen wir Ihnen eine rechtzeitige Meldung an die SVA bis Jahresende (ein einfaches Mail genügt), da bei einer verspäteten oder gar keiner Meldung und anschließendem Überschreiten der oben angeführten Grenzen ein Zuschlag von 13 % verrechnet wird.

Für gewerbliche Jungunternehmer, die im Jahr 2014 einen Jahresumsatz unter € 30.000 und einen Jahresgewinn unter € 4.743 erzielen werden und in den letzten fünf Jahren nicht mehr als 12 Monate der Pflichtversicherung unterlagen, endet die Antragsfrist für die Befreiung mit 31.12.2014.


SPENDEN

Seit 2012 gibt es eine Vielzahl an begünstigten Spendenempfängern, an die steuergünstig gespendet werden kann (unter anderem Feuerwehren, Tierschutzhäuser etc.). Es gibt jedoch Einschränkungen, so können Sie maximal 10 % Ihres laufenden Gewinnes (betrieblich) sowie maximal 10 % Ihrer Einkünfte (insgesamt) spenden. Informieren Sie sich bereits vorweg über die Abzugsfähigkeit unter dem Spendenservice des BMF: www.bmf.gv.at/kampagnen/
spendenservice.html.


FÜR DIENSTGEBER

Wie jedes Jahr können Sie für Jahresfeiern pro Dienstnehmer pro Jahr € 365 aufwenden. Außerdem können Sie Sachgeschenke und Gutscheine iHv € 186 je Dienstnehmer schenken.